Auszug aus der Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung trägt den Namen “Arnold-Janssen-Stiftung”.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Sankt Augustin.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Mittelbeschaffung für die Gewährung von Nothilfe sowie für Maßnahmen zum Abbau von Bildungsnotständen und die Unterstützung von Maßnahmen wie auch Projekten zugunsten der Kinder-, Jugend- und Entwicklungshilfe vornehmlich in den Arbeitsgebieten der Steyler Missionare durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann die Stiftung die o.a. Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Mittelbeschaffung für:
a) Unterstützung von in wirtschaftliche Not geratenen Menschen nach Katastrophen wie auch Förderung von Maßnahmen für Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind;
b) medizinische Versorgung von Hilfsbedürftigen;
c) Förderung der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen sowie Hilfe zum Bau, der Ausstattung oder zum Unterhalt von Bildungseinrichtungen der verschiedensten Art (z. B. Vor-, Grund-, Haupt- und Sekundarschulen, weiterführenden und berufsbildenden Schulen und Studieneinrichtungen), Hilfe zum Bau, Einrichtung und Unterhalt von Schülerwohnheimen usw;
d) Hilfe zum Ausbau oder Unterhalt von sozialen Einrichtungen (z. B. Initiativen für Straßenkinder, Waisenhäuser usw.);
e) Förderung von Projekten, die Hilfe zur Selbsthilfe anregen und unterstützen, um eine dauerhafte Verbesserung der Lebensverhältnisse bedürftiger Menschen zu erreichen.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Sankt Augustin, den 01. Februar 2007
Anmerkung:
Die §§ 3 bis 16 der Satzung werden aufgrund der Textlänge auf unserer Internetseite nicht wiedergegeben. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie die gesamte Satzung einsehen möchten.